(1) Dem Antrag auf Ermächtigung zum Abbau eines Steinbruchs oder einer Grube müssen die Unterlagen laut Anlage A beigelegt werden.
(2) Wer einen Ermächtigungsantrag stellt, der eine Verringerung des Sicherheitsabstands von der äußeren Abbaugrenze der Ausgrabung zu einer vorhandenen Infrastruktur vorsieht, muss die Einverständniserklärung des Betreibers der Infrastruktur beilegen.