(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2021 und bildet somit den zweiten Teilvertrag dieses Dreijahreszeitraums. Einige Artikel betreffen die Vertragsdauer 2016-2018, und zwar die Artikel 3, 4, 5, 9 und 11, wie vom Beschluss der Landesregierung Nr. 669 vom 08.08.2023 betreffend „Aktualisierung der Richtlinien gemäß Entscheid der Landesregierung vom 7. Februar 2017 betreffend den Vertragszeitraum 2016-2018, sowie neue Richtlinien betreffend den Vertragszeitraum 2019-2021“, wobei der Vertragszeitraum 2016-2018 hiermit abgeschlossen wird.
Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt, und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, finden, sofern vereinbar, die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das im Artikel 1 genannte leitende sanitäre Personal Anwendung.