1. Die Verschreibung, die sich auf die in Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 angegebenen spezifischen ISO-Kodexe stützt, wird dem Begünstigten, der als berechtigt und in der vorläufigen Rangliste als geeignet eingestuft wird, von dem beim Sanitätsbetrieb angestellten Facharzt für Rehabilitation oder Orthopädie ausgestellt.
2. Zusätzlich zu den prothetischen Behelfen mit ISO-Kodizes gemäß Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 können auch solche mit ISO-Kodizes gemäß Ministerialdekret 332/1999 und Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12.01.2017 verordnet werden.