1. Laut Artikel 13 Absatz 2 entrichten die Konzessionäre dem Land eine jährliche Nutzungsgebühr für die ihnen im Zuge der Konzession zur Verfügung gestellten landeseigenen Güter, auch für jene, die gemäß Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 erworben wurden.
2. Die Gebühr wird nach folgender Formel berechnet:
CB = [(PAT – EG) ● (1,5 ● PUN(n-1) – 17,5)] ● 1[MW]/PNMA
CB: jährliche Gebühr für die Nutzung der Güter [€]
PAT: theoretische Jahresproduktion der Anlage gemäß Konzession [MWh]
EG: nicht bezogene unentgeltliche Energie [MWh]
PUN(n-1): Jahresmittelwert des nationalen Durchschnittseinheitspreises für elektrische Energie (PUN) bezogen auf das Vorjahr − festgelegt von der Gesellschaft „Gestore dei Mercati Energetici S.p.A.“ − oder eines anderen gleichwertigen Indikators [€/MWh]
n: Bezugsjahr
PNMA: Mittelwert der mittleren jährlichen Nennleistungen aller Kraftwerke mit einer mittleren jährlichen Nennleistung > 3 MW in der Provinz Bozen [MW]
3. Der Wert für den „PUN(n-1)“ darf die Schwellen von 70 €/MWh nicht überschreiten noch jene von 35 €/MWh unterschreiten. Werden diese Schwellen über- oder unterschritten, so wird für den „PUN(n-1)“ jeweils der Schwellenwert von 70 €/MWh bzw. 35 €/MWh angenommen.
4. Wird dem Konzessionär ein Wasserspeicher zur Verfügung gestellt, so erhöht sich die mit der Formel laut Absatz 2 errechnete Nutzungsgebühr wie folgt:
- um 10 %, falls es sich um einen Speicher handelt, mit dem die Produktion der Anlage auf die täglichen oder wöchentlichen Schwankungen der Nachfrage abgestimmt werden kann,
- um 20 %, falls es sich um einen Speicher handelt, mit dem die Produktion auf die saisonalen Schwankungen der Nachfrage abgestimmt werden kann.
5. Für jeden zusätzlich zur Verfügung gestellten Speicher wird die Nutzungsgebühr, die mit der Formel laut Absatz 2 errechnet wird, um weitere 10 % erhöht.