1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Maßnahmen gemäß Art 3, Absatz 1, Buchstabe a) 100 % ohne Mehrwertsteuer. Für innovative Vorbeugemaßnahmen laut Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe b) beträgt die maximale Höhe der Beihilfe 100 % der zulässigen Kosten ohne Mehrwertsteuer.