(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4, 5, 8, 10, 12 und 14 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 19, in der Folge als Gesetz bezeichnet, über den Abbau von mineralischen Rohstoffen. Sie regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Beantragung der Abbauermächtigung, die Art, Menge und Qualität des Abbau- und Auffüllungsmaterials, die Modalitäten zur Hinterlegung und Rückgabe der Kaution bzw. Freistellung der Bankbürgschaft, die Umweltausgleichsmaßnahmen sowie die Modalitäten für die Erhebung der Daten und Informationen für das Monitoring der Abbautätigkeit.