1. Das Eigentum an der nach diesen Kriterien gewährten Prothese verbleibt beim Beitragsempfänger.
2. Die Kosten für den Ersatz und eventuelle Reparaturen, auch einzelner Teile der in Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 aufgeführten prothetischen Behelfe, gehen zu Lasten des Begünstigten.