1. Die Gewährung des nicht rückzuzahlenden Beitrages für den Kauf von Prothesen für die Ausübung von Amateursportarten für Menschen mit körperlicher Behinderung hat gemäß Artikel 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 experimentellen Charakter.
2. Die Beiträge können bis zum einem vom Land festgelegten Höchstbetrag in Höhe von 51.274,00 € für das Jahr 2023 gewährt werden.
3. Werden Anträge eingereicht, deren voraussichtlicher Gesamtbetrag den vom Land festgelegten Höchstbetrag übersteigt, wird eine Rangliste auf der Grundlage der ISEE 2023 erstellt.
4. Bei Gleichheit der ISEE 2023 hat der jüngste Begünstigte Vorrang.
5. Ein etwaiger Rest des Gesamtbetrages der Finanzierung ist zur Auszahlung eines Beitrages im Ausmaß von weniger als dem in Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 vorgesehenen Betrages an den letzten in der Rangliste geeignet positionierten Begünstigten bestimmt. In diesem Fall legt der Sanitätsbetrieb die Fristen für die Erstellung der Rangliste neu fest.
6. Für jeden nach diesen Kriterien ausgezahlten Prothesenkode wird der in Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 angegebene Betrag als nicht rückzuzahlender Beitrag ausbezahlt.
7. Bei einer beidseitigen Gliedmaßenamputation können mehrere Prothesenkomponenten mit der gleichen Lieferung angesucht werden.
8. Der mögliche Begünstigte kann nur eine einzige Prothese beantragen, die im Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 angeführt ist.