1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:
a) Ankauf und Errichtung von Herdenschutzzäunen auf Almen,
b) Ausgaben für innovative Vorbeugemaßnahmen auf Almen; diese müssen vom Amt für Jagd und Fischerei als solche anerkannt werden.
2. Betrifft die Herdenschutzmaßnahme weitere angrenzende Grundeigentümer, ist eine kollektive Herdenschutzlösung anzustreben.