1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesabteilung Mobilität Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Beitragsanträge durch.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die Begünstigten wahrheitsentsprechende Erklärungen eingereicht haben und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann die zuständige Abteilung für zweifelhaft befundene Fälle prüfen.
5. Bei Ordnungswidrigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
6. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag auf Förderung oder in weiteren eingereichten Akten oder Dokumenten oder bei Vorenthaltung vorgeschriebener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.