1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen sind nicht mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben kumulierbar.
2. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen die von diesen Richtlinien vorgesehenen De-minimis-Beiträge bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag mit anderen Beihilfen aufgrund von De-minimis-Verordnungen kumuliert werden. Die Beiträge dürfen auch mit den De-minimis-Beiträgen laut Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 bis zu dem darin festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden.