1. Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 dieser Richtlinien wird mit Dekret der zuständigen Abteilungsdirektoren eine Bewertungskommission eingesetzt.
2. Die Bewertungskommission bleibt für vier Jahre im Amt und besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der zuständigen Abteilungen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
3. Die Bewertungskommission kann bei Bedarf externe Experten/Expertinnen aus den betreffenden Kategorien laut Artikel 4 dieser Richtlinien mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommission einladen.
4. Für die Bewertung der Voraussetzung der berufsmäßig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit der antragstellenden Person gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinien berücksichtigt die Bewertungskommission:
a) einschlägige künstlerische Ausbildung an einer anerkannten Einrichtung;
b) Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit durch Auszeichnungen und/oder Erwähnungen;
c) Erhalt von finanziellen Zuwendungen für die künstlerische Tätigkeit durch öffentliche Einrichtungen und/oder private Einrichtungen;
d) Präsenz des eigenen Werks in Sammlungen von öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen;
e) Teilnahme an anerkannten Ausstellungen, Aufführungen, Festivals und öffentlichen kulturellen Veranstaltungen.