1. Die Begünstigten verpflichten sich ab dem Datum des Antrags auf Beitragsauszahlung, die förderungsgegenständlichen Güter effektiv im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verwenden. Zudem verpflichten sie sich, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die Dauer von drei Jahren nicht zu ändern:
a) ab dem Datum der Ankaufsrechnung, im Fall mehrerer Rechnungen ab dem Datum der letzten Rechnung,
b) ab dem Datum des Protokolls über die Übergabe des Gutes im Fall des Erwerbs über Langzeitmiete.
2. In diesem Zeitraum dürfen die Güter weder veräußert noch vermietet werden. Öffentliche Rechtssubjekte können die Güter der Allgemeinheit kostenlos oder gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen, welcher die nachgewiesenen laufenden Kosten nicht übersteigen darf. Private Rechtssubjekte können die Güter ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stellen.
3. Die Verträge für die Langzeitmiete von Fahrrädern mit Trethilfe, müssen eine Laufzeit von mindestens sechs Monate haben.
4. Die Begünstigten verpflichtet sich im Fall des Ankaufs von Reihenabstellanlagen für Fahrräder, dass diese folgenden Merkmale aufweisen:
a) deren solide Verankerung. Rahmen und Vorderrad müssen beide gleichzeitig am Radständer angeschlossen werden können,
b) mindestens 0,7 Meter Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern bei höhengleichen Parksystemen,
c) mindestens 0,5 Meter Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern bei höhenversetzten Parksystemen,
d) bei Bügelsystemen: mindestens 1 Meter Abstand zwischen den Bügeln.
5. Im Fall des Ankaufs von Fahrradabstellanlagen verpflichten sich die Begünstigten, nur zertifizierte und/oder statisch nachgewiesene Produkte oder Systeme zu montieren und diese nur auf Grundstücken zu verankern, für deren Besetzung sie einen gültigen Rechtstitel haben.
6. Bei der Errichtung von Sharing-Systemen oder von geschlossenen Fahrradabstellanlagen, wie Einzel- und Sammelboxen, im öffentlichen Raum müssen diese so ausgestattet sein, dass die Nutzung mit dem Südtirol Pass möglich ist.
7. Geförderte Studien, Untersuchungen, Forschungen und Projekte müssen der Landesabteilung Mobilität zur Verfügung gestellt werden, die sich das Recht vorbehält, diese für institutionelle Zwecke zu nutzen und/oder zu veröffentlichen.