(1) Dem 2. Teilvertrag vom 23.01.2020 wird innerhalb der Berufskarriere gemäß den Artikeln 3, 4 und folgende, und im Rahmen des Kontingents laut Absatz 2 des gegenständlichen Teilvertrages, eine Anfangsebene eingeführt, die sanitären Leitern und Leiterinnen, die ihre Probezeit bestanden haben, gewährt werden kann. Dies unter Berücksichtigung des Lebenslaufes, sowie aufgrund spezifischer Kompetenzen und Wissen, welche auch nach spezifischen Weiterbildungen im Einklang mit den Zielen der Organisationseinheit angeeignet wurden. Der Auftrag kann für zwei Jahre, höchstens drei Jahre vergeben werden. Er kann bei Ablauf nach den für die Führungskarriere vorgesehenen Modalitäten und nach dem Verfahren gemäß diesem Artikel verlängert werden. Die jährliche Bruttovergütung wird auf 4.800,00 Euro festgesetzt.
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages weist der Sanitätsbetrieb den operativen Einheiten die Quote der neuen Anfangsebenen im Verhältnis zur Anzahl der ihnen am 31. Dezember 2023 zugewiesenen sanitären Leiter und Leiterinnen zu, welche nicht Inhaber/Inhaberinnen von anderen Aufträgen der Führung oder der Berufskarriere sind. Eventuelle bereits vorgesehene Aufträge der Führungs- oder Berufskarriere, die aber noch nicht erteilt worden sind, bedingen eine Reduzierung der Berechnungsgrundlage.
Innerhalb der folgenden 3 Monate teilen die Verantwortlichen der Organisationseinheiten die Namen der sanitären Leiter und Leiterinnen, denen der Auftrag ab dem ersten Tag des zweiten Monats ab Mitteilungsdatum zugewiesen werden soll, aufgrund des folgenden Verfahrens mit:
a) Vorschlag der Namen nach 3 möglichen Modalitäten aufgrund der Kriterien laut Absatz 1:
- Vorschlag seitens der interessierten sanitären Leiter und Leiterinnen,
- Vorschlag seitens des Teams der Organisationseinheit,
- Vorschlag seitens des/der Verantwortlichen der Organisationseinheit.
b) Daraufhin erfolgt die Abstimmung der Vorschläge und die Entscheidung in kollegialer Form innerhalb des Teams gemeinsam mit dem/der Verantwortlichen der Organisationseinheit.
(2) Zwecks Finanzierung der Anfangsebene wird ab dem Jahr 2023 ein Fonds in der Höhe von 2.156.753,69 Euro, inklusive Sozialabgaben zu Lasten des Sanitätsbetriebes, eingerichtet.
Die Restbeträge werden den Fonds für die Ergebniszulage (ausgenommen Führungskräfte der Gesundheitsberufe) mit Ausschluss der Verantwortlichen der komplexen Strukturen oder Departements zugewiesen. Die Verteilung der Restbeträge erfolgt auf Betriebsebene im Verhältnis der zum 31. Dezember des Bezugsjahres berechneten Anzahl der Vollzeiteinheiten in den jeweiligen Bereichen.