(1) Der Absatz 6 von Artikel 3 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:
„Für jeden Wachdienst von 12 Stunden innerhalb einer operativen Einheit und für jeden Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche (Department oder Department übergreifend), wird eine Dienstbruttozulage in der Höhe von 130,00 Euro gewährt, wobei zwischen Nachtstunden (von 20:00 bis 08:00 Uhr) und Tagestunden (von 08:00 bis 20:00 Uhr) unterschieden wird. Für kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet.“
(2) Die obgenannten Änderungen treten für die geleisteten Wachdienste ab dem 01.01.2023 in Kraft.