(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Der Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen ist das Schulinspektorat zugeteilt.