(1) Der Absatz 13 von Artikel 6 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:
„Für jeden Bereitschaftsdienst innerhalb der Strukturen des eigenen Gesundheitsbezirkes, aber außerhalb des Krankenhauses, wo der sanitäre Leiter normalerweise seine Tätigkeit ausübt, steht außer den Vergütungen laut den Absätzen 10, 11 und 12 dieses Artikels, eine Zulage für Unannehmlichkeiten für Reisezeit Reisekosten von 200,00 Euro zu, unabhängig vom Diensteinsatz in den Bereitschaftsdienst.“