(1) Der Artikel 11 des 2. Teilvertrages vom 23.01.2020 erhält folgende Fassung:
„1. Den Inhabern/Inhaberinnen einer einfachen Struktur und den Pflegedienstleitern kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Arbeitszeit in Vollzeit gewährt werden. Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis kann gewährt werden, wenn es mit den dienstlichen Erfordernissen und den festgelegten Zielen vereinbar ist. Die Verwaltung kann das Teilzeit-Arbeitsverhältnis jederzeit widerrufen, sofern sie eine Kündigungsfrist von 60 Tagen einhält.
2. Sanitäre Leiter/Leiterinnen mit reduzierter Arbeitszeit, aber nicht weniger als 75%, können ebenfalls an der öffentlichen Bekanntmachung für die Vergabe der Führungsposition des Direktors der einfachen Struktur teilnehmen.
3. Die sanitären Leiter/Leiterinnen mit einem Auftrag einer komplexen Struktur bzw. die/der koordinierende Pflegedienstleiter/in, inbegriffen jene/jener, welche/welcher den Auftrag geschäftsführend weiterleitet, dürfen nicht die Teilzeitarbeit beanspruchen.
Falls diese Leiter/Leiterinnen einen Antrag stellen, kann dieser angenommen werden. Die Gewährung wird jedoch unter der Bedingung des gleichzeitigen Widerrufs des bekleideten Auftrages erteilt. Falls möglich, kann dem Leiter/der Leiterin ein Auftrag im Rahmen der Berufskarriere erteilt werden.
Ein ähnliches Verfahren kann auch für die Leiter/Leiterinnen einer einfachen Struktur eingeführt werden, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von weniger als 75% der Vollarbeitszeit beantragen.
4. Das Personal, auch wenn es einen Auftrag einer einfachen Struktur innehat oder Inhaber/Inhaberin einer Beauftragung als Pflegedienstleiter/Pflegedienstleiterin ist, und gemäß Artikel 50 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern in den Wartestand ohne Bezüge versetzt wurde, kann bis zum abgeschlossenen 16. Lebensjahr des Kindes gemäß und mit den Auswirkungen und Vorteilen laut Absatz 7 des vorgenannten Artikels 50, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Vollarbeitszeit optieren. Von der Anwendung dieses Absatzes ausgeschlossen sind die Inhaber/Inhaberinnen einer komplexen Struktur und die koordinierenden Pflegedienstleiter/ Pflegedienstleiterinnen.
5. Der stellvertretende Direktor/Die stellvertretende Direktorin einer komplexen Struktur kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% beanspruchen.
6. Im Falle der Beendigung des Führungsauftrages oder längeren Abwesenheit des Direktors/der Direktorin einer komplexen Struktur muss der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin innerhalb von 45 Tagen nach Übernahme der Funktion als Geschäftsführer/Geschäftsführerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen.“