1. Die Beihilfen können ausschließlich zur Deckung der Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden, die gemäß den Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden.