1. Grundlage für die Erweiterung der Beherbergungsbetriebe ist die am 1. Oktober 1997 der für den Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Landes mitgeteilte Bettenzahl des Betriebes. Als Maßeinheit gilt die Bruttofläche. Zwischen Gebäudeteilen über oder unter der Erde wird nicht unterschieden.
2. Für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 keine Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, wird auf die letzte Bettenmeldung vor diesem Datum Bezug genommen.
3. Für Betriebe ohne Bettenmeldung wird die Bettenzahl errechnet, indem die Bruttofläche des Bettentraktes, einschließlich Gänge, Stiegenaufgänge und Diensträume, durch 20 dividiert wird. Dieser Berechnungsmodus gilt auch für Betriebe, die am 1. Oktober 1997 eine eingeschränkte Beherbergungstätigkeit ausgeübt haben, sowie dann, wenn ein Betrieb laut Artikel 6 Absatz 2 der Gastgewerbeordnung in einen Betrieb laut Artikel 5 der Gastgewerbeordnung umgewandelt wird.
4. Für Gebäude, welche am 1. Jänner 1988 eine Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut Gastgewerbeordnung eingestuft waren, wird die Bettenanzahl als Grundlage für die Erweiterung nach dem Berechnungsmodus laut den Absätzen 1, 2 und 3 berechnet, wobei als Stichtag der 30. April 2003 gilt.