(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten hat, in Absprache mit der Hauptschulamtsleiterin oder dem Hauptschulamtsleiter, nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten: