1. Der nach den vorliegenden Kriterien vorgeschriebene prothetische Behelf ist nicht relevant in Bezug auf die Mindesterneuerungsfristen für prothetische Hilfsmittel, die nicht eigens für die Ausübung von motorischen oder Amateursportaktivitäten bestimmt sind und die gemäß Ministerialdekret Nr. 332/1999 und Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12.01.2017 zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes bereitgestellt werden.