1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres auf den vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordrucken abgefasst und dort eingereicht werden.
2. Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 kann das Amt für Jagd und Fischerei in begründeten Fällen Beihilfen für Vorbeugemaßnahmen gewähren.
3. Dem Antrag um Beihilfe für Maßnahmen laut Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe b) sind eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die entsprechende Kostenschätzung beizulegen.
4. Für die Überprüfung der Anträge, die Beratung und die Erhebungsniederschrift sorgt das Personal der Abteilung Forstwirtschaft.
5. Das Amt für Jagd und Fischerei genehmigt mit eigenem Verwaltungsakt auf der Grundlage der Erhebungsniederschrift die Beihilfe und teilt deren Höhe dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.
6. Nach Abschluss der Arbeiten kann der Auszahlungsantrag gestellt werden. Dia Auszahlung setzt die Abnahme vor Ort voraus, welche vom Personal der Abteilung Forstwirtschaft vorgenommen wird. Der Auszahlungsantrag, und folglich die Spesenabrechnung, muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.