1. Das Land hat die Möglichkeit, entweder den Strom unentgeltlich zu beziehen und öffentlichen Diensten und bestimmten Verbrauchergruppen zu überlassen oder von den Konzessionären für jede kWh nicht bezogener unentgeltlicher Energie eine monetäre Vergütung zu erhalten.
2. Der Koeffizient FAU für die monetäre Berechnung des nicht bezogenen unentgeltlichen Stroms wird aus dem Jahresdurchschnitt der vom „Acquirente Unico (AU)“ monatlich festgelegten Werte oder aus einem, von der Landesregierung definierten, gleichwertigen Indikator abgeleitet.
3. Die Vergütung für die nicht bezogene, unentgeltliche Energie wird für das jeweilige Halbjahr wie folgt berechnet:
C = [(Pn ● 220) ● (FAU+0,03 ● x/g)]/2
C: Betrag für die nicht bezogene Energie [€]
Pn: mittlere jährliche Nennleistung der Anlage [kW]
FAU: Jahresdurchschnitt aus den vom „Acquirente Unico (AU)" monatlich festgelegten Werten, bezogen auf das Vorjahr [€C/kWh] oder ein von der Landesregierung bestimmter gleichwertiger Indikator.
x: Anzahl der Tage im Vorjahr, an denen die Anlage in Betrieb war. Die Anzahl der Tage an denen die Anlage aufgrund der programmierten Wartungsarbeiten, Sicherheitskontrollen, technischen Defekte und im Auflagenheft vorgesehenen Sanierungen oder aus Gründen höherer Gewalt außer Betrieb war, muss vom Anlagenbetreiber innerhalb 30. Jänner des Folgejahres mitgeteilt werden.
g: Anzahl der Tage des jeweiligen Jahres:
365 Tage oder 366 Tage für das Schaltjahr.
4. Die halbjährlich geschuldeten Beträge sind für das erste Halbjahr innerhalb 31. Mai und für das zweite Halbjahr innerhalb 30. November zu entrichten. Das zuständige Amt kann Ausgleichszahlungen vornehmen.