1. Das Landesverzeichnis ist gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 27.07.2015, Nr. 9 bei den Landesabteilungen für Deutsche Kultur, Italienische Kultur sowie bei der Ladinischen Bildungs- und Kulturverwaltung, in der Folge „zuständige Abteilungen“ genannt, angesiedelt und wird von diesen als einziges gemeinsames Landesverzeichnis geführt.