1. Die Kommission überprüft:
a) ob die dem Beitragsantrag zugrundeliegende Tätigkeit mit den Bestimmungen des Artikels 30, Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung und mit diesen Richtlinien übereinstimmt,
b) ob die veranschlagten Ausgaben angemessen sind.
2. Die Kommission bewertet die eingereichten Anträge in Hinblick auf die Übereinstimmung der Tätigkeiten mit den Zielen laut Artikel 2.
3. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d), e), f), g), h) und i) ordnet die Kommission die Anträge einer der folgenden Kategorien zu:
a) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsvermeidung: maximal 60 Punkte,
b) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsverlagerung: maximal 50 Punkte,
c) Auswirkung der Tätigkeit vor allem auf die Verkehrsverbesserung: maximal 30 Punkte.
4. Zudem können zusätzliche Punkte vergeben werden:
a) Innovationsgrad und Digitalisierung: maximal 10 Punkte,
b) soziale Relevanz und Grad der Sensibilisierung, Kommunikationsfähigkeit, Vorbildwirkung: maximal 10 Punkte,
c) territoriale Abdeckung, Grad der Einbindung unterschiedlicher Subjekte: maximal 10 Punkte,
d) Synergien und Vereinbarkeit mit anderen Projekten: maximal 10 Punkte.
4. Zum Beitrag zugelassen sind Anträge, die mindestens 30 Punkte erreichen.