1. Die Förderung der Kosten laut Artikel 3 erfolgt mittels Gewährung einer Beihilfe.
2. Der Beihilfesatz kann bis zu 100% der für die obligatorischen Kontrollen laut Artikel 3 tatsächlich getragenen Kosten betragen.
3. Stehen im betroffenen Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den Organisationen die Beihilfen bis zum obgenannten Höchstausmaß zu gewähren, werden die Beihilfen zu deren Gunsten verhältnismäßig gekürzt.