1. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von den in Artikel 5 angegebenen maximalen Bruttoflächenhöchstwerten abgewichen werden, wenn es angesichts der vorhandenen Gebäudestruktur aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist, jene Arbeiten zur baulichen Umgestaltung durchzuführen, die für eine qualitative Verbesserung des Betriebs notwendig sind, bei gleichzeitiger Beachtung der zulässigen Bruttoflächen. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn das Landesamt für Bau und Kunstdenkmäler ein entsprechendes positives Gutachten ausstellt.