1. Die Auszahlung des Beitrages ist an die Vorlage der folgenden Unterlagen gebunden:
- Verschreibung des prothetischen Behelfes gemäß Anhang 1 des Ministerialdekretes vom 22. August 2022 durch den beim Sanitätsbetrieb angestellten Facharzt für Rehabilitation oder Orthopädie mit den entsprechenden positiven Tests und dem Datum des Termins für die erste Nachuntersuchung;
- die Rechnung oder der Steuerbeleg über die getätigten Ausgaben mit einem Datum, das nach jenem der Verschreibung liegt, sowie der entsprechende Zahlungsbeleg.
2. Die Vorlage der in Absatz 1 genannten Unterlagen muss unter Androhung des Ausschlusses von der beitragsmäßigen Bezuschussung bis spätestens 30. April 2024 erfolgen, es sei denn, die Unterlagen zum Nachweis der getätigten Ausgaben müssen ergänzt werden; in diesem Fall wird die Frist auf den 31. Mai 2024 verschoben.
3. Der Beitrag wird dem Begünstigten vom Sanitätsbetrieb innerhalb 30. September 2024 in Form eines Einmalbetrages ausgezahlt.
4. Bei Nichteinhaltung und Nichterfüllung der Bestimmungen, Vorschriften und aller Verpflichtungen behält sich der Sanitätsbetrieb das Recht vor, den Verfall der Leistung zu erklären und den Beitrag nicht auszuzahlen oder, falls die Beträge bereits ausgezahlt wurden, den Beitrag zu widerrufen und Maßnahmen zur Rückforderung oder Entschädigung der zu Unrecht erhaltenen Beträge zu ergreifen.