1. Nicht zulässig sind Ausgaben für den Ankauf von Ladestationen außer im Zusammenhang mit Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e), die Projektierung und Durchführung von Arbeiten mit Ausnahme allfälliger für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) notwendigen Nebenarbeiten, die laufenden Betriebskosten, die Reisekosten, die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, die Ausgaben für ordentliche und außerordentliche Instandhaltung ausgenommen Ausgaben laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Personalkosten sind nur für Anstellungen seitens öffentlicher Rechtssubjekte zur Durchführung der geförderten Maßnahmen zulässig.
2. Es obliegt der Kommission laut Artikel 9, allfällige weitere Ausgaben der eingereichten Anträge auszuschließen, sofern sie nicht unmittelbar mit den Zielen und Maßnahmen laut Artikel 2 und 6 in Zusammenhang gebracht werden können.