(1) Die Inhaber einer Ermächtigung zum Abbau teilen dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt jährlich, innerhalb des Monats März, folgende Daten und Erhebungen zum Vorjahr mit:
(2) Die Inhaber einer Abbauermächtigung informieren das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt über den zeitlichen Ablauf der Verfüllung und Wiederherstellung des Geländes gemäß genehmigtem Projekt und gemäß den Anweisungen laut Auflagenheft.
(3) Betreibt ein Inhaber einer Abbauermächtigung den Steinbruch oder die Grube nicht selbst, ist er verpflichtet, vor Tätigkeitsbeginn dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt die Daten des Betreibers mitzuteilen.