1. Für die förderfähigen Maßnahmen kann ein Beitrag in Höhe von höchstens 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
2. Das Beitragsausmaß wird auf der Grundlage der von der Kommission zugewiesenen Punkteanzahl nach folgendem Schema berechnet:
a) 70-100 Punkte: 75%
b) 60-69 Punkte: 60%
c) 50-59 Punkte: 50%
d) 40-49 Punkte: 40%
e) 30-39 Punkte: 30%
3. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), wird die Förderung aufgrund folgender tabellarischer Bewertung gewährt:
a) für den Ankauf von Fahrrädern mit Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro pro Fahrrad gewährt,
b) für die Langzeitmiete von Fahrrädern mit Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 Euro pro Semester pro Fahrrad inklusive ordentliche Wartung gewährt.
c) für den Ankauf von Fahrrädern ohne Trethilfe wird eine Förderung in Höhe von 40 Prozent der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 Euro je Fahrrad gewährt,
d) für die Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen mit Überdachung wird eine Förderung in Höhe von 40% der zugelassenen Ausgabe gewährt, auch wenn die Überdachung bereits vorhanden ist,
e) für die Lieferung und Montage von Fahrradabstellanlagen ohne Überdachung wird eine Förderung in Höhe von 30% der zugelassenen Ausgabe gewährt,
f) für die Lieferung und Montage von abschließbaren Einzel- oder Sammelboxen für Fahrräder, seitens öffentlicher Subjekte wird eine Förderung in Höhe von 50% der zugelassenen Ausgabe gewährt.
4. Für die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) wird eine Förderung in Höhe von maximal 50% der zugelassenen Ausgabe bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro pro Beitragsantrag gewährt.
5. Eventuelle Einkünfte, welche über die eventuell vorhandenen laufenden Kosten oder ordentliche Instandhaltungskosten hinausgehen, werden bei der Berechnung des Beitrags abgezogen.
6. Bei der Zuweisung der Beiträge haben die Anträge, welche nicht mittels tabellarischem System bewertet werden, Vorrang.
7. Bei Punktegleichheit entscheidet das protokollierte Datum des regulär eigereichten Beitragsgesuchs über den Vorrang in der Rangordnung.
8. Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn das Beitragsausmaß unter 1.500,00 Euro liegt.