1. Die Abrechnung muss bis 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das dem der Gewährungsmaßnahme oder, falls abweichend, der Ausgabenanlastung folgt. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.
2. Für die Auszahlung des Beitrags sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben samt Kopie der Ausgabenbelege und Erklärung der gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen der Begünstigten, worin bescheinigt wird, dass die obigen Ausgaben effektiv bestritten wurden.
b) ein Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben mit der geförderten Tätigkeit übereinstimmen,
c) eine Übersicht der Eigenmittel und etwaiger Einkünfte zur Deckung der bestrittenen Ausgaben.
3. Für Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen die Ausgaben für jede Tätigkeit laut Zeitplan bis zum Ende des folgenden Jahres abgerechnet werden.
4. Zulässig sind nur effektiv bestrittene und abgerechnete Ausgaben. Die angegebenen Ausgaben müssen mit Dekret des Abteilungsdirektors zum Beitrag zugelassene Ausgaben sein.