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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2024, Nr. 41)
Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. April 2024, Nr. 14.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4, 5, 8, 10, 12 und 14 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 19, in der Folge als Gesetz bezeichnet, über den Abbau von mineralischen Rohstoffen. Sie regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Beantragung der Abbauermächtigung, die Art, Menge und Qualität des Abbau- und Auffüllungsmaterials, die Modalitäten zur Hinterlegung und Rückgabe der Kaution bzw. Freistellung der Bankbürgschaft, die Umweltausgleichsmaßnahmen sowie die Modalitäten für die Erhebung der Daten und Informationen für das Monitoring der Abbautätigkeit.

Art. 2 (Voraussetzungen und Modalitäten für die Antragsstellung)

(1) Dem Antrag auf Ermächtigung zum Abbau eines Steinbruchs oder einer Grube müssen die Unterlagen laut Anlage A beigelegt werden.

(2) Wer einen Ermächtigungsantrag stellt, der eine Verringerung des Sicherheitsabstands von der äußeren Abbaugrenze der Ausgrabung zu einer vorhandenen Infrastruktur vorsieht, muss die Einverständniserklärung des Betreibers der Infrastruktur beilegen.

Art. 3 (Umweltausgleichsmaßnahmen)

(1) Die Umweltausgleichsmaßnahmen müssen die Landschaftsaufwertung aus ökologischer oder geschichtlich-kultureller Sicht zum Gegenstand haben.

(2) Zur Ermittlung der Umweltausgleichsmaßnahmen wird in der Regel Bezug auf jene Maßnahmenbereiche genommen, die für die Ausgleichszahlungen aus dem Betrieb von mittleren und großen Wasserkraftwerken ermittelt wurden. Ist keine der darin vorgesehenen Maßnahmen durchführbar, können andere Eingriffe vorgesehen werden, die sich für die in Absatz 1 genannten Zwecke eignen.

(3) Die Umweltausgleichsmaßnahmen werden von den Gemeinden festgelegt, auf deren Gebiet der Abbau erfolgt; sie müssen innerhalb der Fristen laut Artikel 4 des Gesetzes dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt mitgeteilt werden, zusammen mit dem Gutachten der Gemeindekommission für Raum und Landschaft.

(4) Die Gemeinden setzen für Umweltausgleichsmaßnahmen mindestens 51 Prozent der Abbaugebühren laut Artikel 4 ein und setzen diese vor Ablauf der Ermächtigung um.

Art. 4 (Abbaugebühr)

(1) Gemäß Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden ist bis zum 31.12.2024 eine einheitliche Abbaugebühr von 0,50 Euro pro Kubikmeter fällig. Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die einheitliche Abbaugebühr 0,65 Euro pro Kubikmeter; sie wird alle zwei Jahre auf Grundlage des ISTAT-Indexes aktualisiert.

(2) Inhaber einer Abbauermächtigung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde, entrichten die jährliche Abbaugebühr innerhalb Februars an die Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, bezogen auf die Menge des effektiv im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials.

(3) Inhaber einer Abbauermächtigung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde, entrichten die Abbaugebühr an die Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, insbesondere:

  1. Für Abbauermächtigungen bis zu einem Volumen von maximal 150.000 m³:
    1. vor Tätigkeitsbeginn muss ein Betrag in Höhe von 51 Prozent der Abbaugebühr entrichtet werden;
    2. bei Abschluss der Arbeiten, in jedem Fall aber vor Beantragung der Freistellung der Kaution oder Bankbürgschaft, muss der Restbetrag der Abbaugebühr, berechnet auf Grundlage der effektiv abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Menge, entrichtet werden.
  2. Für Abbauermächtigungen über einem Volumen von 150.000 m³:
    1. vor Tätigkeitsbeginn muss, der auf ein Volumen von 76.500 m³ bezogene Betrag entrichtet werden;
    2. bei einem Volumen über 76.500 m³ abgebauter Menge muss innerhalb März eines jeden Jahres der Betrag, berechnet auf der Grundlage der im Vorjahr effektiv abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Menge, entrichtet werden.

(4) Inhaber von fristgebundenen Abbauermächtigungen in Zusammenhang mit Bauwerken im öffentlichen Interesse können bei Verzug des Baubeginnes beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt einen Aufschub der ersten oder einmaligen Zahlung der Abbaugebühr beantragen.

(5) Die Inhaber einer Abbauermächtigung legen den Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, innerhalb März eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des effektiv im Vorjahr abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials hervorgeht.

Art. 5 (Hinterlegung und Freistellung der Kaution oder Bankbürgschaft)

(1) Die Hinterlegung der Kaution erfolgt durch Einzahlung des Kautionsbetrags über die digitale Plattform pagoPA der Autonomen Provinz Bozen, oder durch Hinterlegung beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt einer Bankbürgschaft in Höhe des Kautionsbetrags.

(2) Bei Übertragung einer Abbauermächtigung muss der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine neue Kaution oder Bankbürgschaft beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt hinterlegen. Nach Hinterlegung der neuen Kaution oder Bankbürgschaft erfolgt die Freistellung des ersetzten Kautionsbetrags oder der ersetzten Bankbürgschaft von Amts wegen.

(3) Nach Beendigung der Abbautätigkeit oder nach Ablauf der Ermächtigung zum Abbau stellt das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt fest, ob die vorgesehenen Umweltausgleichsmaßnahmen ordentlich durchgeführt wurden; nach Anhören der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich stellt sie zudem fest, ob die durchgeführten Wiederherstellungsarbeiten mit dem ermächtigten Abbauprojekt und den im Auflagenheft enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen.

(4) Führt ein Inhaber einer Abbauermächtigung Wiederherstellungs-arbeiten nicht vorschriftsgemäß durch, kann der Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung verfügen, dass die Arbeiten von Amts wegen realisiert werden und für den dafür erforderlichen Betrag die Kaution oder die Bankbürgschaft verwendet wird.

Art. 6 (Jahresstatistik und Monitoring)

(1) Die Inhaber einer Ermächtigung zum Abbau teilen dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt jährlich, innerhalb des Monats März, folgende Daten und Erhebungen zum Vorjahr mit:

  1. Abbauvolumen insgesamt,
  2. aus dem Grubenbereich entfernte Rohstoffmenge,
  3. Volumen eventueller Auffüllungen mit Eigen- oder Fremdmaterial, samt Angabe des Materialtyps und der Menge,
  4. bei stufenweiser Wiederherstellung, eine schematische Darstellung der bereits erfolgten Rückführung der Abbauflächen,
  5. Anzahl der im Steinbruch oder in der Grube tätigen Angestellten,
  6. bei einer ermächtigten Abbaumenge über 30.000 m³ sowie in jedem Fall bei Untertageabbau ein digitales Punktmodell mit hoher Punktdichte und entsprechendem 3D-Modell in einem Format, das mit der von der Landesverwaltung verwendeten Geoinformationssoftware kompatibel ist. Aus diesem Modell müssen die Abbaufläche, das Abbauvolumen des letzten Jahres, das gesamte abgebaute Volumen sowie das Volumen der Auffüllungen mit Eigen- oder Fremdmaterial und der eventuell bereits erfolgten Wiederherstellung der Abbauflächen hervorgehen. Der Erhebung muss ein Erläuterungsbericht beiliegen.

(2) Die Inhaber einer Abbauermächtigung informieren das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt über den zeitlichen Ablauf der Verfüllung und Wiederherstellung des Geländes gemäß genehmigtem Projekt und gemäß den Anweisungen laut Auflagenheft.

(3) Betreibt ein Inhaber einer Abbauermächtigung den Steinbruch oder die Grube nicht selbst, ist er verpflichtet, vor Tätigkeitsbeginn dem für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt die Daten des Betreibers mitzuteilen.

Art. 7 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2005, Nr. 24, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

  • 1. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers bezüglich der Parzellen, die nicht im Eigentum des Antragstellers sind, oder Kopie des Pachtvertrages mit dem Grundstückseigentümer.
  • 2. Nachweis darüber, dass die beantragte Abbaumenge erforderlich ist, unter Berücksichtigung der auf dem Gebiet der betroffenen Bezirksgemeinschaft bereits erteilten Ermächtigungen zum Abbau für dieselbe Rohstoffart.
  • 3. Umwelt-Vorstudie zur Feststellung der UVP-Pflicht.
  • 4. Landschaftsbericht.
  • 5. Ausgefüllter Fragebogen zum Sammelgenehmigungsverfahren.
  • 6. Technischer Bericht mit Beschreibung:
    • - der Abbautätigkeit mit Angabe der Abbaufläche und des Abbauvolumen;
    • - der Wiederherstellung und Sanierung des Geländes und des verwendeten Verfüllungsmaterials gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung, sowie des zeitlichen Ablaufes zur endgültigen Verfüllung und Wiederherstellung;
    • - der geplanten Verarbeitung des Materials und/oder des geplanten Transportweges zu den entsprechenden Verarbeitungsstätten.
  • 7. Chronologisches Abbauprogramm.
  • 8. Mappenauszug, Geländekarte und Orthofoto mit Eintragung:
    • - der Eingriffsfläche;
    • - der Gemeindegrenzen;
    • - falls für das betroffene Gemeindegebiet vorhanden, einen Auszug aus der Hinweiskartografie über die möglichen Sand- und Schottervorkommen und über die bestehenden Schutzzonen.
  • 9. Laserscan oder Photogrammetrie mit hoher Punktdichte und ein darauf basierendes digitales 3D-Modell, in einem Format, das mit der von der Landesverwaltung verwendeten Geoinformationssoftware kompatibel ist.
  • 10. Georeferenzierter Lageplan mit eingetragenen Höhenlinien und Schnitten im geeigneten Maßstab, mit genauer Abgrenzung des Abbaugebietes, der Halden und der Zubehörflächen sowie mit genauer Angabe aller Infrastrukturen und der Zufahrtsstraße (im PDF und DWG-Format).
  • 11. Geomorphologischer, geomechanischer und hydrogeologischer-hydrologischer Bericht, samt Nachweis der vorhandenen Rohstoffmenge und Materialqualität im Steinbruch oder in der Grube, mittels Untersuchung des Untergrundes.
  • 12. Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie.
  • 13. Akustische Bewertung.
  • 14. Eventuelle weitere Unterlagen, die das zuständige Landesamt anfordert.