(1) Gemäß Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden ist bis zum 31.12.2024 eine einheitliche Abbaugebühr von 0,50 Euro pro Kubikmeter fällig. Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die einheitliche Abbaugebühr 0,65 Euro pro Kubikmeter; sie wird alle zwei Jahre auf Grundlage des ISTAT-Indexes aktualisiert.
(2) Inhaber einer Abbauermächtigung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde, entrichten die jährliche Abbaugebühr innerhalb Februars an die Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, bezogen auf die Menge des effektiv im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials.
(3) Inhaber einer Abbauermächtigung, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde, entrichten die Abbaugebühr an die Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, insbesondere:
- Für Abbauermächtigungen bis zu einem Volumen von maximal 150.000 m³:
- vor Tätigkeitsbeginn muss ein Betrag in Höhe von 51 Prozent der Abbaugebühr entrichtet werden;
- bei Abschluss der Arbeiten, in jedem Fall aber vor Beantragung der Freistellung der Kaution oder Bankbürgschaft, muss der Restbetrag der Abbaugebühr, berechnet auf Grundlage der effektiv abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Menge, entrichtet werden.
- Für Abbauermächtigungen über einem Volumen von 150.000 m³:
- vor Tätigkeitsbeginn muss, der auf ein Volumen von 76.500 m³ bezogene Betrag entrichtet werden;
- bei einem Volumen über 76.500 m³ abgebauter Menge muss innerhalb März eines jeden Jahres der Betrag, berechnet auf der Grundlage der im Vorjahr effektiv abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Menge, entrichtet werden.
(4) Inhaber von fristgebundenen Abbauermächtigungen in Zusammenhang mit Bauwerken im öffentlichen Interesse können bei Verzug des Baubeginnes beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt einen Aufschub der ersten oder einmaligen Zahlung der Abbaugebühr beantragen.
(5) Die Inhaber einer Abbauermächtigung legen den Gemeinden, in deren Gebiet der Abbau erfolgt, innerhalb März eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des effektiv im Vorjahr abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials hervorgeht.