1. Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2018 bereits bestanden, können aus Gründen der qualitativen Verbesserung erweitert werden. Die Anzahl der bestehenden Sitzplätze wird berechnet, indem die Nettofläche des bestehenden Speisesaales durch 1,2 dividiert wird. Für die so festgestellte Sitzplatzzahl kann eine Bruttofläche von fünf Quadratmetern pro Sitzplatz errichtet werden.
2. Die Schankbetriebe laut den Artikeln 2 und 4 der Gastgewerbeordnung, die am 1. Jänner 2018 bereits bestanden, können im Ausmaß von 50 Prozent der bestehenden Bruttofläche erweitert werden, um die Qualität des Betriebs zu verbessern.
3. Für Speise- und Schankbetriebe, die bereits aufgrund von Sonderbestimmungen erweitert wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, muss diese Erweiterung bei der Berechnung des Ausmaßes der nunmehr zulässigen Bruttofläche abgezogen werden.
4. In den laut den Absätzen 1 und 2 berechneten Bruttoflächen sind die Flächen für die Dienstwohnung im Ausmaß von 110 Quadratmetern Nutzfläche und für die laut Gesetz erforderlichen Garagenplätze nicht inbegriffen. Das Ausmaß der Dienstwohnung kann um 50 Quadratmeter Nutzfläche erhöht werden. Die sich daraus ergebende zusätzliche Fläche ist in den Bruttoflächen enthalten.
5. Die am 1. Jänner 2018 bestehenden Speisebetriebe können im Rahmen der gemäß den Absätzen 1 und 4 berechneten Bruttofläche Mitarbeiterbetten im Ausmaß von einem Bett pro 25 Quadratmeter Nettofläche des Speisesaales errichten.