1. Begünstigte der Beihilfen sind, sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen, Eigentümer oder Bewirtschafter der Almen sind und eine Bestoßung von mindestens einer regulär gemeldeten Großvieheinheit (GVE) aufweisen,
a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,
b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,
c) landwirtschaftliche Unternehmen.