1. Für bestehende Campingplätze legt der Gemeindeplan für Raum und Landschaft das Ausmaß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der qualitativen Erfordernisse für Personalunterkünfte fest. Jedenfalls kann auf dem bestehenden Gelände pro Stellplatz für Sanitär- und Restaurationsanlagen sowie für Gemeinschaftseinrichtungen eine Bruttofläche von maximal 40 Quadratmetern errichtet werden. Die Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes bleiben aufrecht.
2. Das Standardausmaß für einen Stellplatz beträgt maximal 150 Quadratmeter.
3. Maximal 10 Prozent der Stellplätze kann auch für Wohnmobilheime genutzt werden. Diese dürfen eine Fläche von maximal 40 Quadratmetern nicht überschreiten; sie müssen ein funktionierendes Radsystem haben, dürfen nicht dauerhaft im Boden verankert sein, und alle Anschlüsse an die technischen Netze und Zubehöreinrichtungen müssen jederzeit entfernt werden können.