(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt.
(3) Der Kindergartensprengel „Ladinia“, der beim Kindergarteninspektorat angesiedelt ist, hat folgende Zuständigkeiten:
(4) Der Pädagogische Bereich hat den Rang eines Amtes und nachstehende Zuständigkeiten: