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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. März 2024, Nr. 41)
Durchführungsverordnung über den Abbau mineralischer Rohstoffe

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. April 2024, Nr. 14.

Art. 5 (Hinterlegung und Freistellung der Kaution oder Bankbürgschaft)

(1) Die Hinterlegung der Kaution erfolgt durch Einzahlung des Kautionsbetrags über die digitale Plattform pagoPA der Autonomen Provinz Bozen, oder durch Hinterlegung beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt einer Bankbürgschaft in Höhe des Kautionsbetrags.

(2) Bei Übertragung einer Abbauermächtigung muss der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine neue Kaution oder Bankbürgschaft beim für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesamt hinterlegen. Nach Hinterlegung der neuen Kaution oder Bankbürgschaft erfolgt die Freistellung des ersetzten Kautionsbetrags oder der ersetzten Bankbürgschaft von Amts wegen.

(3) Nach Beendigung der Abbautätigkeit oder nach Ablauf der Ermächtigung zum Abbau stellt das für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständige Landesamt fest, ob die vorgesehenen Umweltausgleichsmaßnahmen ordentlich durchgeführt wurden; nach Anhören der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich stellt sie zudem fest, ob die durchgeführten Wiederherstellungsarbeiten mit dem ermächtigten Abbauprojekt und den im Auflagenheft enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen.

(4) Führt ein Inhaber einer Abbauermächtigung Wiederherstellungs-arbeiten nicht vorschriftsgemäß durch, kann der Direktor/die Direktorin der für Bergbau, Steinbrüche und Gruben zuständigen Landesabteilung verfügen, dass die Arbeiten von Amts wegen realisiert werden und für den dafür erforderlichen Betrag die Kaution oder die Bankbürgschaft verwendet wird.