1. Sollten im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 6 unvorhersehbare neue Umstände eintreten, wodurch für eine reguläre Umsetzung unwesentliche Änderungen gegenüber den laut Artikel 8 Absatz 4 vorgelegten Eigenschaften notwendig werden, können diese dem zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität zur Begutachtung vorgelegt werden.
2. Die Zulässigkeit einer Änderung wird vom zuständigen Amt nach Anhören der Kommission laut Artikel 9 festgestellt.