1. Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten folgende Definitionen:
a) Verkehrsvermeidung: regulierende und infrastrukturelle Maßnahmen mit dem Ziel, die Notwendigkeit der Fortbewegung zu vermeiden oder die zurückzulegenden Strecken zu verkürzen, unter besonderer Berücksichtigung der Raumplanung und des Mobilitätsangebotes für Wohn-, Schul-, Erholungs-, Produktions- und Handelszonen sowie touristische Zonen,
b) Verkehrsverlagerung: Maßnahmen, die den motorisierten Individualverkehr erschweren und dadurch den Umstieg auf öffentliche oder kollektive Verkehrsmittel erleichtern und dazu anregen, die Wege mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen,
c) Verkehrsverbesserung: Maßnahmen, die zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des nicht vermeidbaren noch verlagerbaren Verkehrs beitragen,
d) Miteigentumsgemeinschaft: Gebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten und mindestens zwei Eigentümern/Eigentümerinnen einzelner Wohneinheiten, basierend auf der Zubehör-Beziehung zwischen Eigentums- und gemeinschaftlichen Sachen, für welches eine Baukonzession vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurde,
e) öffentliche Rechtssubjekte: örtliche Körperschaften, Bezirksgemeinschaften und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter und andere öffentliche Körperschaften, Betriebe, Gesellschaften, Institute und im Allgemeinen Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen sowie die Tourismusverbände,
f) private Rechtssubjekte: Unternehmen, Vereinigungen und Miteigentumsgemeinschaften mit Hauptsitz oder Geschäftssitz in Südtirol.