1. Artikel 29 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2472/2022 der europäischen Kommission vom 14. Dezember 2022 sieht vor, dass bei Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden die zuständigen Behörden einen Mindestbeitrag vom Begünstigten einfordern müssen. Dieser Beitrag besteht in Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäune, wenn möglich, oder Hütehunde), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen, es sei denn, solche Maßnahmen sind nach vernünftigem Ermessen nicht möglich.
2. Nachfolgend werden Kriterien für das vernünftige Ermessen für Vorbeugungsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Tiere auf Almen festgelegt.
3. Wenn die Kriterien der Artikel 3 bis 5 zutreffen, sind Herdenschutzmaßnahmen auf Almen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich. In diesem Fall können Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden auch ohne Vorbeugungsmaßnahmen gewährt werden.