(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2018. Die darin enthaltene rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleiben in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestim¬mungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt.
(3) Für alles, das nicht vom vorliegenden Teilvertrag geregelt wird, bleiben für die in Artikel 1 genannten Bereiche folgende Bestimmungen in Kraft: