(1) Zum Zwecke der Festlegung dieser Zulage beginnt der Nachdienst um 20 Uhr und endet um 7 Uhr des darauffolgenden Tages.
(2) Für jede Stunde des Nachtdienstes steht eine Zulage von 4,00 Euro zu.
(3) Die Nachtdienstzulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:
- Ordentlicher Dienst
- Wachdienste
- Ruf im Bereitschaftsdienst
- Überstundenarbeit
(4) Der in den vorhergehenden Absätzen genannte Betrag kommt ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zur Anwendung.