(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Ursprungsmarken“ durch das Wort „Ursprungsmarke“ ersetzt.
(2) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„2) Embleme für Meisterbetriebe,“
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „wolle“ durch das Wort „wollen“ ersetzt.
(4) Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„9) Finanzierung der Erschließung von Gewerbebauland,“.
(5) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 9) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„10) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung,“.
(6) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„6) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung und im Falle der Förderungen zur Entwicklung der Elektromobilität auch für den Funktionsbereich Tourismus,“.
(7) Am Ende des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 12) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(8) Nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 12) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„13) Verwaltung ämterübergreifender Förderungen und Projekte für die gesamte Abteilung.“.