1. Gefördert wird die gespeicherte Kohlenstoffmenge bei Bauten öffentlicher Körperschaften.
2. Förderfähig sind der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise sowie Erweiterungen und Aufstockungen von Gebäuden für öffentliche Zwecke mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m² und Bauwerke mit öffentlicher Nutzung in Holzbauweise.
3. Nicht gefördert werden unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile.