1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.
2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die antragstellenden Organisationen auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht die Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.
3. Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien bewertet:
a) Die Projektziele sind relevant und gehen auf die konkreten Bedürfnisse der Zielgruppen ein.
b) Die Zielgruppe ist klar definiert.
c) Die Tätigkeit ist geeignet, die Zielsetzungen des Vorhabens tatsächlich zu verwirklichen.
d) Die veranschlagten Kosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgesehenen Ergebnissen, d.h. es besteht ein durchaus ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis.
e) In die Umsetzung des Vorhabens sind die ehrenamtlichen Mitglieder der angegliederten Organisationen eingebunden.
f) Das Vorhaben entspricht einem oder mehreren der in Artikel 4 aufgelisteten Vorzugskriterien.
4. Im Zuge der Bewertung kann das zuständige Amt bei anderen Organen der Landesverwaltung mit einer fachspezifischen Qualifikation oder bei anderen öffentlichen Körperschaften mit derselben Qualifikation ein Gutachten einholen, wobei Mehrausgaben für den Landeshaushalt auszuschließen sind.
5. Sobald der Antrag genehmigt ist, setzt die zuständige Amtsdirektorin/der zuständige Amtsdirektor den Förderbetrag fest.
6. Die Organisationen dürfen den gewährten Beitrag ausschließlich für die Durchführung des Vorhabens verwenden, für das die Förderung beantragt und gewährt worden ist. Auf begründeten Antrag kann die zuständige Amtsdirektorin/der zuständige Amtsdirektor eine Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, sofern dieser Antrag vor Durchführung der Änderung vorgelegt wurde.