(1) Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis der vorherigen Verhandlungsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der nicht-ärztlichen sanitären Leiter (Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen und Apotheker), inklusive des Bereichs der Führungskräfte der Gesundheitsberufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251, angewandt.