1. Die geförderte Kohlenstoffmenge muss dauerhaft im Gebäude oder Bauwerk gebunden werden.
2. Die Zweckbestimmung beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zehn Jahre ab Datum der Benutzungsgenehmigung.
3. Wird das Gebäude innerhalb der Dauer der Zweckbestimmung abgerissen oder erheblich baulich verändert und dadurch der Förderzweck nicht mehr erreicht, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.