(1) Das Personal ist verpflichtet, den Wachdienst gemäß den auf Betriebsebene festgelegten Richtlinien und nach Anhörung der Gewerkschaften, zu leisten.
(2) Der Wachdienst wird in der Regel in den Nachtstunden, an Wochenenden falls nicht anders organisiert, und an Feiertagen geleistet, um die Betreuungskontinuität und die dringenden Fälle in den Krankenhausdiensten und auf dem Territorium zu gewährleisten, und zwar durch:
- den Wachdienst der operativen Einheit;
- den Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche, zwischen Departments oder Department übergreifend.
Die Organisation der Betreuungskontinuität durch Wachdienste zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche ist, nach Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen, Gegenstand einer eigenen, von der betrieblichen Generaldirektion verfassten Regelung.
(3) Der Wachdienst wird von allen sanitären Leitern, mit Ausnahme des Direktors einer komplexen Struktur, gewährleistet und ist gleichmäßig auf die Teamkollegen verteilt.
Der Wachdienst wird innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt und darf in der Regel die 12 aufeinanderfolgenden Stunden nicht überschreiten.
(4) Auf Antrag darf der Bedienstete:
- ab Vollendung des 55. Lebensjahres vom Wachdienst während der Nachtstunden befreit werden;
- ab Vollendung des 60. Lebensjahres von allen Wachdiensten befreit werden.
(5) Die Ermächtigungen laut Absatz 4 werden vom Direktor der zuständigen Struktur erteilt, vorausgesetzt:
- die organisatorischen Anforderungen des Dienstes erlauben es und dem Personal, das die Voraussetzungen nicht besitzt, wird eine gleichmäßige Verteilung der Wachdienste in den Nachtstunden und an den Feiertagen, die zu keiner übermäßigen Disproportion zwischen ordentlichen Turnussen und Wachdiensten führt, gewährleistet.
- Indikativ, aber nicht verbindlich, wird die für den Wachdienst zu leistende Tätigkeit auf 30 Prozent der Arbeitszeit des Einzelnen, berechnet auf den Jahresdurchschnitt, festgelegt.
Falls die Ermächtigung nicht erteilt werden kann, erfolgt die begründete Nichterteilung schriftlich, damit der Antragsteller dem Sanitätskoordinator des jeweiligen Bezirkes einen eventuellen Überprüfungsantrag vorlegen kann.
(6) Für jeden Wachdienst von 12 Stunden innerhalb einer operativen Einheit und für jeden Wachdienst zwischen operativen Einheiten homogener Funktionsbereiche (Department oder Department übergreifend), wird eine Dienstbruttozulage in der Höhe von 130,00 Euro gewährt, wobei zwischen Nachtstunden (von 20:00 bis 08:00 Uhr) und Tagestunden (von 08:00 bis 20:00 Uhr) unterschieden wird. Für kürzere Turnusse wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer des Dienstes vergütet. 1)
(7) Mit einem Gewerkschaftsabkommen, das die unterschiedliche Arbeitsbelastung, die Erbringung der Dienstleistungen außerhalb der gewohnten operativen Einheit oder die Vielfalt der durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt, werden auf Betriebsebene jene Beträge festgelegt, die höher als die in diesem Artikel vorgesehenen Mindestbeträge sind.
(8) In den oben genannten Beträgen sind die für den Feiertags- und Nachtdienst vorgesehenen Zulagen nicht enthalten.
(9) Ab Jänner 2018 und bis zum Inkrafttreten der Regelung laut nachfolgendem Absatz 10, steht dem Personal, das mindestens zwei monatliche Wachdienste getätigt hat, ein monatlicher Pauschalbetrag von 160,00 Euro zu.
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels mit den diesbezüglich festgelegten Mindestbeträgen gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages.